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3.6.2 Wie werden die Einnahmen versteuert?
Sämtliche Gelder, die von Eltern privat oder vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) an Tagespflegepersonen gezahlt werden, sind als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu betrachten.
Selbständige Tätige sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Sie muss immer bis zum 31. Mai des folgenden Jahres für das vergangene Jahr abgegeben werden (also am 31.05.2010 für das Jahr 2009).
Tagespflegepersonen haben ihr zuständiges Finanzamt über ihre selbständige Tätigkeit zu informieren. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob und in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften einer Tagespflegeperson gehören alle Einnahmen, die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleiben. Sie werden als Gewinn bezeichnet. Liegt das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen nach den Berechnungen des Finanzamtes unter dem Freibetrag (Existenzminimum) oder sind die Vorauszahlungen geringer als 400 Euro im Jahr müssen keine Vorauszahlungen geleistet werden (§ 37 Abs. 5 EStG)
Vom Einkommen können die Betriebsausgaben abgezogen werden. Das sind u.a. Ausgaben für:
- Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
- Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,
- Kommunikation,
- Weiterbildung,
- Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend,
- Fahrtkosten,
- Freizeitgestaltung
Die Anrechnung der pauschalen Betriebsausgaben erfolgt monatlich und je Kind. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, statt der Pauschale höhere Betriebsausgaben nachzuweisen und anzusetzen. Diese höheren Ausgaben müssen belegt werden. Ein Wechsel zwischen der Betriebsausgabenpauschale und dem Einzelnachweis ist innerhalb eines Jahres nicht zulässig.
Pro Kind können pauschal pro Monat angesetzt werden:
- bei der Betreuung für durchschnittlich 8 Stunden oder mehr pro Tag:
300,- € (= 100%) - bei weniger als 40 Stunden pro Woche ist die zeitanteilige Kürzung gemäß der Klarstellung im
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Mai 2009 (IV C 6 - S 2246/07/10002, 2009/0327067) nach
folgender Formel vorzunehmen:
300 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
(8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden
Das zu versteuernde Einkommen ist die Summe aller Einkünfte (Gewinn, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietungen etc.) abzgl. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner werden diese Einkünfte zum Familieneinkommen hinzugerechnet.
Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit muss in der Einkommensteuererklärung in dem Formular „Anlage S“ eingetragen werden.
Beiträge, die für die gesetzliche Rentenversicherung von den Tagespflegepersonen gezahlt werden und freiwillige Beiträge in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Haftpflicht und -Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege BGW) können im Hauptvordruck als Sonderausgaben angegeben werden.
Lohnsteuerkarte: Selbstständige benötigen keine Lohnsteuerkarte.
Gewerbesteuer fällt nicht an, weil Kindertagespflege nach wie vor kein Gewerbe im Sinne des § 6 Gewerbeordnung (GewO) darstellt.
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer: Tagespflegepersonen, die über die öffentlichen Jugendbehörden vermittelt Kinder betreuen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Abs.25 UStG).
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt.

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