Kindertagespflege und Elterngeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld

Kindertagespflege und Elterngeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld

Das Tagespflegegeld muss bei staatlichen Leistungen wie dem Bundeselterngeld oder Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt werden.

 

Kindertagespflege und Elterngeld

Kindertagespflege kann auch während der Elternzeit durchgeführt werden. Grundsätzlich darf eine Kindertagespflegeperson während der Elternzeit auch über 30 Stunden wöchentlich tätig sein, wenn nicht mehr als fünf Kinder betreut werden.

Grundlage für das Elterngeld ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).

Bei der Berechnung des Elterngeldes werden die Einkünfte aus der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet.

Weitere Informationen

Kindertagespflege und Wohngeld

Erhält eine Kindertagespflegeperson Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), wird das steuerpflichtige Einkommen bei der Einkommensermittlung berücksichtigt (§ 14 WoGG).

Weitere Informationen

www.bmwsb.bund.de: Informationen zum Wohngeld und Wohngeldrechner

 

Kindertagespflege und Arbeitslosengeld I (SGB III)

Bei Bezug von Arbeitslosengeld I dürfen monatlich 165 Euro netto hinzuverdient werden. In § 155 des SGB III ("Anrechnung von Nebeneinkommen") heißt es: "Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbekosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro (...) anzurechnen." Der Nebenverdienst muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. "Entsprechendes gilt auch für selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger mit der Maßgabe, dass pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach."

In jedem Fall sollte eine Beratung durch das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur erfolgen.

 

Kindertagespflege und Arbeitslosengeld II

Auch selbstständig Tätige haben Anspruch auf Leistungen, wenn ihr Einkommen und Vermögen und dasjenige der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen.

Die Geldleistungen, die für die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege gezahlt werden, sind einkommensteuerpflichtig und werden ebenso wie andere Einnahmen bei der Berechnung des ALG II angerechnet.

Dabei können Betriebsausgaben gemäß § 3 Absatz 2 ALG-II-Verordnung abgesetzt werden. Diese müssen grundsätzlich einzeln nachgewiesen werden. Der Nachweis soll dadurch vereinfacht werden, dass eine vom Jugendamt gewährte Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand Berücksichtigung findet. Die Betriebskostenpauschale, welche bei der Einkommensteuer abgesetzt werden kann, ist hierfür nicht zu verwenden.

Mindestens 100,00 € werden in jedem Fall nicht angerechnet, unter bestimmten Voraussetzungen auch mehr. Weitere Informationen dazu erteilen die Jobcenter und Arbeitsagenturen bzw. sind auch im Internet zu finden.

Weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die Betriebseinnahmen in der Regel nicht bekannt sind, werden die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zunächst geschätzt.